Tax and Law News
Vertragsdschungel im Arbeitsrecht
Werkvertrag? Echtes Dienstverhältnis? Arbeitnehmerähnlichkeit? All diese Begriffe können schon mal für Verwirrung sorgen. Im Folgenden klären wir die Unterschiede und zeigen die Vor- und Nachteile auf.
Grundsätzlich kann man es sich nicht aussuchen, ob man als (echter) Dienstnehmer, freier Dienstnehmer oder Selbständiger tätig wird, sondern es ergibt sich im Wesentlichen aus den vorliegenden tatsächlichen Verhältnissen, unter denen die Leistungen erbracht werden. Auch kommt es nicht darauf an, wie man den zugrunde liegenden Vertrag bezeichnet (Dienstvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag), entscheidend ist der Vertragsinhalt und vor allem die tatsächlichen Umstände.
Liegen also die Merkmale eines Dienstverhältnisses vor, nützt es auch nichts, wenn man dazu einen Werkvertrag abschließt. Arbeitsrechtlich, steuerlich und sozialversicherungsrechtlich würde dennoch ein Dienstverhältnis vorliegen (und der Dienstgeber müsste bei einer Überprüfung die Lohnsteuer, sämtliche Lohnnebenkosten und Versicherungsbeiträge, auch die des Dienstnehmers, nachzahlen).
Echtes Dienstverhältnis versus freies Dienstverhältnis
Als echte Dienstnehmer gelten in der Regel jene Personen, die ihre Leistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbringen. Das bedeutet, dass sie ihre Leistungen persönlich erbringen, weisungsgebunden sind und über keine eigenen Produktionsmittel verfügen (dh im Betrieb des Dienstgebers mit den von ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln arbeiten).
Freie Dienstnehmer unterscheiden sich von echten Dienstnehmern insbesondere dadurch, dass sie nur in wirtschaftlicher, und nicht auch in persönlicher Abhängigkeit zu ihrem Dienstgeber stehen. Der freie Dienstnehmer ist nicht weisungsgebunden (dh er kann den Ablauf seiner Tätigkeit selbst bestimmen und jederzeit ändern) und darf sich – zumindest zeitweise – vertreten oder durch Hilfskräfte unterstützen lassen.
Der freie Dienstnehmer genießt nur einen geringeren arbeitsrechtlichen Schutz als der echte Dienstnehmer (insbesondere hat der freie Dienstnehmer keinen Urlaubsanspruch, keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und kann ohne Einhaltung von Kündigungsfristen gekündigt werden) und ist verpflichtet sein Einkommen selbst zu versteuern. Allerdings besteht selbstverständlich die Möglichkeit, in einem freien Dienstvertrag Regelungen zu treffen, wonach der freie Dienstnehmer dieselben oder ähnliche Vorzüge wie ein echter Dienstnehmer genießt (zB hinsichtlich Urlaubsanspruch, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsfristen).
Werkvertrag
Der Werkvertrag ist, anders als ein Dienstvertrag welcher ein Dauerschuldverhältnis ist, ein Zielschuldverhältnis und ist auf die Erstellung eines bestimmten Werkes gerichtet. Als Entgelt wird ein Fixhonorar vereinbart, welches jedoch nur bei Erfolg ausbezahlt wird. Es wird also ein bestimmter Erfolg und nicht ein bloßes Wirken geschuldet.
Selbständige stehen in keinerlei persönlicher Abhängigkeit. Wie der freie Dienstnehmer sind sie nicht weisungsgebunden und dürfen sich jederzeit vertreten lassen.
Der Nachteil ist, dass kein Anspruch auf eine monatliche Vergütung, auf Urlaub oder auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.
Arbeitnehmerähnlichkeit
Liegt bei einem Werkvertragsnehmer oder einem Freien Dienstnehmer zusätzlich zur persönlichen Abhängigkeit auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vor, etwa weil es nur einen Auftraggeber gibt, wird man als arbeitnehmerähnliche Person qualifiziert.
Hier werden nun all jene arbeitsrechtlichen Regelungen angewendet, die von der sozialen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers ausgehen. Dies bedeutet dass eine arbeitnehmerähnliche Person unter anderem Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Kündigungsschutz und Sonderzahlungen hat.


