Aktuelles von den Höchstgerichten

 

 

Fußball im Krankenstand

 

Der Fußballer Flinkfuss nahm am Fußballmatch seiner Mannschaft teil, obwohl er krankgemeldet war. Er wies seinen Krankenstand mit einer ärztlichen Bescheinigung nach. Der Arbeitgeber von Flinkfuss sah ihn beherzt spielen, obwohl von der Arbeit fernblieb. Dies hatte am darauffolgenden Montag seine sofortige Entlassung zur Folge.

Der OGH entschied in diesem Fall, dass der Arbeitgeber grundsätzlich auf die Richtigkeit der ärztlichen Diagnose vertrauen darf, wenn sich ein Arbeitnehmer im Krankenstand befindet. Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Verhalten nachweisen, das im Hinblick auf die Diagnose geeignet war, den Heilungsverlauf zu gefährden, so ist eine Entlassung wegen beharrlicher Pflichtverletzung gerechtfertigt. Die beharrliche Pflichtverletzung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird.

Wer auf seine Hobbys im Krankenstand nicht verzichten möchte, sollte sich daher bewusst sein, dass bei deren Ausübung durchaus eine Entlassung folgen kann.

 

 

Privatgutachten vs. Beweis durch Sachverständige

 

Verfügt ein Gericht hinsichtlich der Beurteilung eines Gegenstandes nicht über die erforderlichen „fachmännischen Kenntnisse“, so muss ein Beweis durch Sachverständige aufgenommen werden. Dieser Beweis kann nicht einfach durch ein Privatgutachten ersetzt werden. Im Zivilprozess gibt es eine Bestimmung, die besagt, dass Feststellungen aufgrund  von Privatgutachten nur mit Zustimmung des Gegners getroffen werden können.  Hält sich das Gericht jedoch nicht daran und kommt es daher zu einer Verwertung des Privatgutachtens ohne Zustimmung des Gegners, liegt ein Verfahrensmangel vor.

 

 

Einlangen bei per Mail übermittelten Schriftsätzen

 

Die Nichtbeachtung einer Frist kann verheerende Folgen mit sich bringen. Wichtig ist daher, sich genau über die Zugangsbestimmungen zu informieren. Bei Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht gilt, dass es genügt, wenn eine Eingabe per Telefax vor 24 Uhr des letzten Tages der Frist am Empfangsgerät des Gerichts einlangt, ohne dass eine Übernahme durch die Einlaufstelle notwendig ist.

 

Bei E-Mail-Sendungen gelten die Grundsätze, die für die Telefaxe entwickelt wurden. Es genügt somit der rechtzeitige Eingang einer E-Mail im Posteingang. Dies kann auch außerhalb der Amtsstunden erfolgen. Zu beachten ist allerdings, dass eine Bestätigung über die Absendung einer Nachricht für sich alleine noch nicht als Nachweis tatsächlichen Einlangens der Sendung genügt.

 

 

Aufklärungspflicht: Arzt gegenüber Arzt

 

Ist der Patient selbst Arzt und verfügt somit über die erforderlichen Informationen, kommt eine Haftung des Arztes wegen Verletzung seiner Aufklärungspflicht nicht in Betracht. Dem Arzt kann kein schuldhafter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht vorgeworfen werden, wenn er annehmen durfte, dass dem Patienten aufgrund seiner medizinischen Ausbildung oder der Vorbehandlungen die erforderlichen Informationen bekannt waren.

 

Völlig auf die Sachkundigkeit eines Patienten, der selbst Arzt ist, darf jedoch nicht von vornherein vertraut werden. Der behandelnde Arzt muss sich in Form eines Gespräches über etwaige Aufklärungsbedürfnisse ein Bild verschaffen. Kommt es jedoch zu einer Aufklärungspflichtverletzung, so haftet der Arzt nur für die Verwirklichung jenes Risikos, auf das er hätte hinweisen müssen.

 

 

Zurücklassen von Wertgegenständen im Wageninneren

 

Autofahrer Aufgepasst! Wer gerne Wertgegenstände im Auto lässt, der sollte sich in Zukunft besser zweimal überlegen, ob er die eine oder andere Sache nicht doch lieber schnell in die Tasche packt. Der OGH hat zum Beispiel entschieden, dass das sichtbare Zurücklassen eines mobilen Navigationsgeräts an der Windschutzscheibe durch den Versicherungsnehmer als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Der Versicherer war daher nicht verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Ein Navigationsgerät sollte daher immer ins Handschuhfach gepackt werden.